Bebauungspläne
– Baurecht

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Startseite » Verwaltungsrecht » Rechtsgebiete » Baurecht » Bebauungspläne – Baurecht
Die Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte berät Sie zu allen rechtlichen Fragen in Bezug auf Bebauungspläne.
„Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Feststellungen für die städtebauliche Ordnung.“ – § 8 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) –

Der Bebauungsplan ist ein rechtsverbindlicher Bauleitplan und schafft, sofern er wirksam ist, unmittelbar Baurecht.

Im Bebauungsplan können damit etwa die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen, sowie die Stellung der baulichen Anlagen und die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung geregelt werden.

Mit dem Bebauungsplan legt die Gemeinde als Satzung fest, welche Gemeindefläche mit welcher Nutzung beansprucht werden darf..

Die Vorteile unserer Anwälte im Baurecht auf einen Blick:

  • Erfahrung aus mehr als 3.000 verwaltungsrechtlichen Verfahren
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  • Anwälte für Verwaltungsrecht
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  • Zwei Standorte in Berlin Köpenick und Berlin am Kudamm, sowie in Hamburg und München für kurze Wege

Die gerichtliche Überprüfung des Bebauungsplans

Bestehen ernsthafte Bedenken in Bezug auf die Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans, so kommt eine gerichtliche Überprüfung des Bebauungsplans in Betracht.

Im Rahmen eines auf die Erteilung einer Baugenehmigung gerichteten Verpflichtungsbegehrens kann ein Bebauungsplan inzident gerichtlich überprüft werden. Dabei ist es möglich, die vollständige oder teilweise Nichtigkeit des Bebauungsplans festzustellen. Grund für die indirekte Überprüfung des Bebauungsplans ist meist, dass der Betroffene nicht mit den Feststellungen innerhalb des Bebauungsplans einverstanden ist.

In formeller Hinsicht erfordert ein rechtmäßiger Bebauungsplan neben der Zuständigkeit der handelnden Stelle ein ordnungsgemäßes Planaufstellungsverfahren und ein ordnungsgemäßes Abschlussverfahren.

Im Rahmen des ordnungsgemäßen Planaufstellungsverfahrens ist eine Umweltprüfung durchzuführen, die ordnungsgemäß im Umweltbericht darzustellen ist. Zudem sind die Öffentlichkeit und die Behörden frühzeitig zu unterrichten und ordnungsgemäß zu beteiligen. Außerdem sind die sonstigen Belange im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB verfahrensfehlerfrei zu ermitteln und zu bewerten.

Das ordnungsgemäße Abschlussverfahren umfasst einen ordnungsgemäßen Satzungsbeschluss, eine Begründung mit zusammenfassender Erklärung und die Bekanntmachung des Beschlusses über den Bebauungsplan. Beim selbstständigen, vorgezogenen und vorzeitigen Bebauungsplan ist zudem eine Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB erforderlich.

Materiell-rechtlich muss unter anderem der Bebauungsplan erforderlich sein. Danach dürfen Gemeinden einen Bebauungsplan aufstellen, wenn es zur städtebaulichen Entwicklung vernünftigerweise geboten ist.

Zudem müssen benachbarte Gemeinden ihre Bauleitpläne aufeinander abstimmen. Im Rahmen des Abstimmungsgebotes des § 2 Abs. 2 BauGB besteht daher ein Anspruch auf Rücksichtnahme und Vermeidung unzumutbarer Nachteile für die Nachbargemeinde der planenden Gemeinde.

Des Weiteren ist bei der Aufstellung des Bebauungsplans eine ordnungsgemäße Abwägung zwischen öffentlichen und privaten Belangen durchzuführen.

Die Berliner Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte steht Ihnen bei allen Fragen zum Thema Bebauungsplan beratend zur Seite und vertritt Ihre Interessen sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich.

Gerne können Sie zu diesem Zweck einen kurzfristigen Termin an einem unserer Berliner Standorte sowie in Hamburg und München vereinbaren.

Unsere Rechtsanwälte für Verwaltungsrecht vertreten Sie im Baurecht. Melden Sie sich frühzeitig bei uns und lassen Sie sich kompetent beraten.. Melden Sie sich frühzeitig bei uns und lassen Sie sich kompetent beraten.

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